Inhalt
A. Allgemeine Geschäftsbedingungen (Juni 2024)
B. Ergänzende Bedingungen zur Verarbeitung von Daten im Auftrag (Juni 2024)
b1. Anlage 1 | Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit (Juni 2024)
b2. Anlage 2 | Kontakt Datenschutzbeauftragte/r (Juni 2024)
b3. Anlage 3 | Liste der Unterauftragsverarbeiter (Juni 2024)
C. Besondere Geschäftsbedingungen Teilnahme an Veranstaltungen (September 2024)
A. Allgemeine Geschäftsbedingungen (Juni 2024)
Inhalt
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Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
1.1. Allgemeines
1.2. Mitwirkungspflichten des Kunden
1.3. Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) -
Teil 2 – Onlineauftritte und Technik
2.1. Webseiten- und Shoperstellung (agil)
2.2. Webseiten- und Shoperstellung (Lasten- und Pflichtenheft)
2.3. Wartung und Betreuung von Webseiten / Shops
2.4. Domainregistrierung
2.5. Webhosting -
Teil 3 – Erstellung und Gestaltung von Content
3.1. Gestaltung von Printprodukten
3.2. Abwicklung von Printaufträgen
3.3. Video und Fotografie
3.4. Erstellung von Texten / Copywriting
3.5. Gestaltung und Konzeption von Grafiken und Logos (Designs) -
Teil 4 – Marketing
4.1. SEO-Marketing
4.2. SEA-Kampagnen
4.3. Social-Media-Marketing
4.4. Schaltung von Werbeanzeigen -
Teil 5 - Sonstige Bestimmungen
5.1. Preise und Vergütung
5.2. Abnahme
5.3. Mängelgewährleistung
5.4. Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
5.5. Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Erwähnungsrecht
5.6. Vertraulichkeit
5.7. Haftung/Freistellung
5.8. Datenschutz
5.9. Schlussbestimmungen
1. Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
1.1. Allgemeines
1.1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen generatum und dem Kunden geschlossen werden.
1.1.2. generatum bietet dem Kunden verschiedene Agenturleistungen an. Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen generatum und dem Kunden.
1.1.3. generatum schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.
1.1.4. generatum ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. generatum bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, sofern für generatum ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft.
1.1.5. Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.
1.1.6. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Kunden verwendet werden, erkennt generatum – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.
1.2. Mitwirkungspflichten des Kunden
1.2.1. Sofern der Kunde generatum Texte, Bilder oder sonstige Inhalte zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass generatum von Rechts wegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. generatum ist insbesondere nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage, das Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden selbst erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. generatum wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Kunde bestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, haftet er hierfür selbst.
1.2.2. Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten, Werke (z.B. die Daten für das Impressum, Grafiken etc.) und Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm erteilten Weisungen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.
1.2.3. Der Kunde ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die Beschaffung des Materials zur Erbringung der Agenturleistungen (z.B. Grafiken, Videos) selbst verantwortlich und stellt diese generatum rechtzeitig zur Verfügung. Stellt der Kunde diese nicht zur Verfügung und macht er auch keine weitergehenden Vorgaben, so kann generatum nach eigener Wahl unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z.B. Stockfoto-Dienstleister) verwenden oder die entsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter versehen.
1.2.4. Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen – von generatum zu stellenden – Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen.
1.2.5. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist generatum gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
1.2.6. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten aus dieser Ziffer nicht nach, kann generatum dem Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z.B. Kosten für Stockfotos und Zeitaufwand für deren Suche) in Rechnung stellen.
1.3. Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)
1.3.1. generatum ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung Technologien der Künstlichen Intelligenz (KI-Tools) zur Erstellung von Inhalten (z.B. Text, Bild, Ton oder Video) einzusetzen. Alle von einer KI generierten Inhalte werden nach deren Erstellung von einer natürlichen Person geprüft und bei Bedarf angepasst. Der Einsatz von KI-Tools erfolgt nicht, sofern für generatum ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft. generatum wird insbesondere keine sensiblen oder vertraulichen Informationen, die vom Kunden übermittelt wurden, ohne Zustimmung des Kunden in KI-Tools eingeben. Will der Kunde, dass KI-Technologien für bestimmte Projekte oder Teile davon nicht eingesetzt werden, so hat er dies generatum in Textform eigenständig mitzuteilen.
1.3.2. generatum sichert zu, dass Inhalte, die ganz oder teilweise mit KI erstellt wurden, nicht die Rechte von Dritten verletzen. Sofern an Inhalten, die ganz oder teilweise mit Hilfe von KI erstellt wurden, ausschließliche Nutzungsrechte übertragen werden sollen, wird generatum dafür Sorge tragen, dass eine solche Nutzungsrechteübertragung möglich ist (z.B. indem die KI-generierten Werke so abgewandelt werden, dass Schöpfungshöhe und damit Urheberrechtschutz erreicht wird).
1.3.3. Eine separate Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten ist nur geschuldet, wenn und soweit die Kennzeichnung des Inhaltes gesetzlich vorgeschrieben ist oder sofern bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung absehbar ist, dass eine Kennzeichnungspflicht in absehbarer Zeit gesetzlich vorgeschrieben sein wird (z.B. aufgrund von Regelungen in der KI-Verordnung). Gleiches gilt für Mitteilungen darüber, dass bestimmte Arbeitsergebnisse unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt worden.
2. Teil 2 – Onlineauftritte und Technik
2.1. Webseiten- und Shoperstellung (agil)
2.1.1. Sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten/Shops oder Web-/Shopkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf Grundlage agiler Methoden. Die übrigen Regelungen dieser AGB bleiben unberührt.
2.1.2. Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen generatum und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z.B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.
2.1.3. Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen generatum und dem Kunden individuell abgeschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde bei generatum zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Webseiten-Inhalte (gestalterische Inhalte wie Bilder, Layouts, Logos, Schriften u. Ä. sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen vom Kunden festzulegen und zur Verfügung zu stellen). Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch generatum dar. generatum wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen generatum und dem Kunden zustande.
2.1.4. Der Kunde kann jederzeit Kundenwünsche einbringen, soweit diese durch den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Derartige Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z.B. per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen ist generatum nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Funktionen/Positionen bzw. zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
2.1.5. Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird generatum den Kunden zur Abnahme der Webseite auffordern.
2.1.6. Voraussetzung für die Tätigkeit von generatum ist, dass sämtliche vom Kunden zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (z.B. Texte, Vorlagen, Grafiken, Schriften) und/oder Systemumgebungen generatum rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist generatum gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.
2.1.7. Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools (z.B. Statistik) oder Zertifikaten (z.B. SSL/TLS) sind von generatum nur dann geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbüchern und sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.
2.1.8. Soweit nicht anders vereinbart, sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers). Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Optimierung für Mobilgeräte ist ebenfalls nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2.1.9. generatum ist nicht berechtigt und nicht verpflichtet, den Kunden zu wettbewerbs-, verbraucher-, kennzeichnungs- ,datenschutz- oder sonstigen rechtlichen Fragen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu beraten. Es obliegt daher dem Kunden, sich über die für seinen Shop geltenden wettbewerbs-, verbraucher- oder kennzeichnungsrechtlichen Bestimmungen zu informieren und den Shop gegebenenfalls durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
2.1.10. Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann generatum dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder generatum zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote von generatum in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme allein der Kunde für die technische Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. generatum haftet gegenüber dem Kunden nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).
2.2. Webseiten- und Shoperstellung (Lasten- und Pflichtenheft)
2.2.1. Sofern zwischen den Vertragsparteien die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten/Shops oder Web-/Shopkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf Grundlage eines Lasten- und Pflichtenhefts vereinbart wurde, erfolgt die Auftragsabwicklung nach Maßgabe der vorliegenden Ziffer.
2.2.2. Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen generatum und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z.B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.
2.2.3. Maßgeblich für den Umfang der von generatum zu erbringenden Leistungen sind zum einen individualvertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien und zum anderen ein vom Kunden erstelltes, ausführliches Lastenheft, sowie das darauf aufbauende Pflichtenheft. generatum wird die im Lastenheft beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen. Sollte generatum erkennen, dass sich die im Lastenheft enthaltenen Vorgaben nicht für die Erstellung einer Webseite eignen, wird generatum den Kunden unverzüglich darauf hinweisen und einen entsprechenden Vorschlag für eine Ergänzung und/oder Anpassung des Lastenhefts unterbreiten. Der Kunde hat zu eventuellen Vorschlägen von generatum hinsichtlich des Lastenhefts innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich oder in Textform Stellung zu nehmen und schließlich die Inhalte des Lastenhefts gegenüber generatum verbindlich schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Besteht zwischen den Parteien hinsichtlich des Lastenhefts Einigkeit, werden dessen Inhalte Vertragsbestandteil.
2.2.4. Auf Grundlage des Lastenhefts erstellt generatum ein Pflichtenheft, das insbesondere die fachlich-technische und/oder gestalterische Umsetzung der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben beschreibt. Nach Fertigstellung legt generatum dem Kunden das Pflichtenheft zur Abnahme vor. Der Kunde ist berechtigt, das von generatum erstellte Pflichtenheft zurückzuweisen und Änderungs- bzw. Anpassungswünsche mitzuteilen. generatum verpflichtet sich, unter Berücksichtigung der Wünsche des Kunden, maximal zwei Alternativvorschläge vorzulegen. Ist der Kunde mit dem letzten Vorschlag von generatum endgültig nicht einverstanden, kann er oder generatum das Vertragsverhältnis – sofern gesetzlich möglich – außerordentlich kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten. Die im Zusammenhang mit dem Lasten- und/oder Pflichtenheft entstandenen Honorare und/oder Aufwendungen von generatum sind vom Kunden in diesem Fall angemessen zu vergüten bzw. zu ersetzen.
2.2.5. Wird das Pflichtenheft vom Kunden abgenommen, gelten die dort beschriebenen Leistungen als zwischen den Parteien endgültig vereinbart. Jegliche Abweichung von den Inhalten des durch den Kunden abgenommenen Pflichtenhefts bedürfen einer ausdrücklichen Individualvereinbarung zwischen den Parteien. generatum erbringt keine über die im vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen Leistungen hinaus. Ebenso erbringt generatum grundsätzlich keine Minderleistungen im Verhältnis zu den im vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen Leistungen. Nach Abnahme des Pflichtenhefts durch den Kunden entwickelt und programmiert generatum die Webseiten unter Beachtung der vereinbarten Vorgaben.
2.2.6. Voraussetzung für die Tätigkeit von generatum ist, dass sämtliche vom Kunden zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (z.B. Texte, Vorlagen, Grafiken) und/oder Systemumgebungen generatum rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist generatum gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.
2.2.7. Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird generatum den Kunden zur Abnahme der Webseite auffordern. Bei Bedarf kann vor der Abnahme eine Testphase vereinbart werden. Stellt der Kunde vor der Abnahme oder im Laufe einer vereinbarten Testphase Fehler fest, wird er diese gegenüber der generatum schriftlich oder in Textform anzeigen generatum wird sich bemühen, die Fehler fachgerecht zu korrigieren. Zu diesem Zwecke darf generatum vorübergehende Workarounds bereitstellen.
2.2.8. Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools (z.B. Statistik) oder Zertifikaten (z.B. SSL/TLS) sind von generatum nur dann geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbüchern und sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.
2.2.9. Soweit nicht anders vereinbart sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers). Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Optimierung für Mobilgeräte ist ebenfalls nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2.2.10. generatum ist nicht berechtigt und nicht verpflichtet, den Kunden zu wettbewerbs-, verbraucher-, kennzeichnungs- ,datenschutz- oder sonstigen rechtlichen Fragen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu beraten. Es obliegt daher dem Kunden, sich über die für seinen Shop geltenden wettbewerbs-, verbraucher- oder kennzeichnungsrechtlichen Bestimmungen zu informieren und den Shop gegebenenfalls durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
2.2.11. Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann generatum dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder generatum zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote von generatum in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme allein der Kunde für die technische Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. generatum haftet gegenüber dem Kunden nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).
2.3. Wartung und Betreuung von Webseiten / Shops
2.3.1. Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann generatum dem Kunden Wartungs- und Betreuungsleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten (nachfolgend „Wartungsverträge“). generatum kann auch die Wartung von Drittwebseiten anbieten. Jedoch ist weder generatum zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote von generatum in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualabsprachen.
2.3.2. Inhalt der Wartungsverträge ist die Beseitigung von Funktionsstörungen sowie die anlassbezogene Aktualisierung der Webseite für gängige Webbrowser in ihrer jeweils aktuellen Version. Weitergehende Leistungen, wie z.B. regelmäßige Wartungen, können ggf. individualvertraglich vereinbart werden.
2.3.3. Voraussetzung für die Wartung ist, dass die zu wartenden Inhalte mit den Systemen von generatum kompatibel sind. Die Kompatibilität kann insbesondere durch veraltete Komponenten der zu wartenden Inhalte oder durch eigenmächtige Änderungen von Seiten des Kunden beeinträchtigt werden. Sollte die Kompatibilität nicht gewährleistet sein, muss der Kunde diese selbstständig herstellen (z.B. durch entsprechende Updates) oder generatum gesondert mit der Herstellung der Kompatibilität beauftragen.
2.3.4. generatum haftet nicht für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die durch eigenmächtige Änderungen des Kunden verursacht wurden oder auf sonstigen Fehlern beruhen, die nicht im Verantwortungsbereich von generatum liegen; die Vorschriften unter „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
2.3.5. Die Wartung umfasst, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nur die technische, nicht jedoch die inhaltliche Aktualisierung der Webseite. generatum schuldet insbesondere nicht die Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung.
2.4. Domainregistrierung
2.4.1. generatum bietet dem Kunden Domainregistrierungsleistungen an. Der spezifische Leistungsumfang (Domainregistrierung, Speicherplatz, Zertifikate etc.) ist Gegenstand individueller Vereinbarungen zwischen den Parteien.
2.4.2. Das zur Registrierung der jeweiligen Domain erforderliche Vertragsverhältnis kommt direkt zwischen dem Kunden und der jeweiligen Domainvergabestelle bzw. dem jeweiligen Registrar zustande. generatum wird im Verhältnis zwischen Kunde und Vergabestelle lediglich als Vermittler tätig, ohne eigenen Einfluss auf die Vergabe der Domain zu haben.
2.4.3. Der Kunde trägt die volle Verantwortung dafür, dass die von ihm gewünschte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Eine Überprüfung der Domain auf ihre rechtliche Zulässigkeit ist nicht geschuldet.
2.4.4. Für die Registrierung von Domains gelten ergänzend die jeweiligen Bedingungen der einzelnen Vergabestellen. generatum wird den Kunden im Falle einer beabsichtigten Registrierung auf eventuelle Besonderheiten hinweisen.
2.5. Webhosting
2.5.1. generatum bietet dem Kunden auch Hostingleistungen an. generatum kann zur Erfüllung seiner Leistungen die Server von Drittunternehmen einsetzen. Über die ggf. eingesetzten Drittunternehmen wird generatum den Kunden vor Vertragsschluss informieren. Der spezifische Leistungsumfang (Domainverwaltung, Speicherplatz, E-Mail-Hosting, Zertifikate etc.) ist Gegenstand individueller Vereinbarungen zwischen den Parteien.
2.5.2. Sofern nicht anders vereinbart, übernimmt generatum im Falle einer Beauftragung von Webhosting die Administration und Verwaltung der Daten. Der Kunde erhält grundsätzlich keinen Zugang zum Administrationsbackend des Hostingsystems.
2.5.3. Die Verfügbarkeit der von generatum zum Zwecke des Hostings verwendeten Server liegt bei mindestens 99% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Zeiten, innerhalb derer die Server aufgrund durch von generatum nicht beeinflussbarer Ereignisse nicht erreichbar sind (Höhere Gewalt, Handlungen Dritter, technische Probleme außerhalb des Einflussbereichs von generatum etc.).
2.5.4. Sofern nicht anders vereinbart besteht kein Anspruch des Kunden auf die Zuweisung einer festen IP-Adresse für seine Internetpräsenz. Technisch oder rechtlich bedingte Änderungen sind jederzeit möglich und bleiben vorbehalten.
2.5.5. Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter und sonstigen Zugangsdaten – sofern ihm solche von generatum zur Verfügung gestellt wurden – geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Für eventuellen Missbrauch durch Dritte ist der Kunde selbst verantwortlich, es sei denn, generatum hat diesen zu vertreten.
2.5.6. Es obliegt dem Kunden, regelmäßige Sicherungskopien seiner gehosteten Daten zu erstellen. Ist der Kunde hierzu nicht in der Lage, hat er generatum oder andere hierzu fachlich geeignete Dritte mit der Sicherung zu beauftragen. Für eventuelle Datenverluste, die aufgrund mangelnder Datensicherung entstehen, haftet der Kunde selbst.
3. Teil 3 – Erstellung und Gestaltung von Content
3.1. Gestaltung von Printprodukten
3.1.1. Gegenstand von Designverträgen im Printbereich zwischen generatum und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung von Printprodukten nach den gestalterischen Vorgaben des Kunden (z.B. Ausgestaltung von Bannern, Postgrafiken, Plakaten, Schildern, Flyern, Roll-Ups, KFZ- oder Schaufenster-Beklebungen, Textilien oder Logo-Entwürfen). Zwischen den Parteien geschlossene Designverträge sind Werkverträge im Sinne von § 631 ff. BGB. Ein abweichender Leistungsumfang kann zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart werden.
3.1.2. Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen generatum und dem Kunden individuell geschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde bei generatum zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Design-Leistungen. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch generatum dar. generatum wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere in Bezug auf die Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen generatum und dem Kunden zustande.
3.1.3. Nach Abschluss des Vertrags werden die Anforderungen des Kunden bei Bedarf in einem weiteren Briefing besprochen und die Vorgaben konkretisiert. Zu diesem Zeitpunkt können Kundenwünsche eingebracht werden, sofern diese durch den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Sofern erforderlich, besteht die Möglichkeit eines Rebriefings vor Fertigung des Leistungsgegenstands. Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z.B. per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen ist generatum nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Positionen verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
3.1.4. Sobald der vereinbarte Leistungsgegenstand fertiggestellt wurde, wird generatum den Kunden zur Abnahme des Werks auffordern.
3.1.5. Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind nach Durchführung der vereinbarten Korrekturschleifen grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
3.1.6. Voraussetzung für die Tätigkeit von generatum ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (Texte, Vorlagen, Grafiken etc.) generatum vor Auftragsbeginn vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist generatum gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann generatum dem Kunden den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in Rechnung stellen.
3.1.7. Die Vergütung ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
3.1.8. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten, schuldet generatum bei der Erstellung von Printprodukten neben den vertraglich vereinbarten Leistungsgegenständen nur die Übergabe einer Druckdatei (z.B. PDF, JPG oder PNG). Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer bearbeitbaren Datei (z.B. offene Dateien aus Grafikprogrammen).
3.1.9. Sofern generatum die hier genannten Leistungen nicht selbst durchführen kann oder möchte, kann generatum dem Kunden geeignete Dienstleister hierfür vermitteln (Vermittlungsgeschäft). Vereinbaren die Parteien ein Vermittlungsgeschäft, schließt generatum den Vertrag für die Gestaltung von Printprodukten mit dem Drittdienstleister im Namen und auf Rechnung des Kunden ab oder vermittelt einen solchen Vertrag. generatum tritt gegenüber dem Drittdienstleister als reiner Vermittler auf. Die Vertragsbeziehung entsteht allein zwischen dem Kunden und dem Drittdienstleister. generatum ist an diesem Vertrag nicht beteiligt. generatum informiert den Kunden über alle wesentlichen Schritte und stimmt sich hinsichtlich der Details zum Vertragsinhalt und -abschluss (insbesondere zu Art und Preisen) mit dem Kunden ab und ist an dessen Weisungen gebunden. Es gelten die jeweiligen Preis- und/oder Geschäftsbedingungen des Drittdienstleisters. Der Kunde bezahlt die Leistungen direkt gegenüber dem Drittdienstleister. Die Abnahme der Leistungen erfolgt gegenüber dem Drittdienstleister. Es obliegt dem Kunden, die fertig gestellten Gestaltungen von Printprodukten auf ihre Mangelfreiheit hin zu überprüfen. generatum haftet nicht für die vertragsgemäße Erzeugung der Leistungen durch den Drittdienstleister. generatum stellt im Streitfall dem Kunden – soweit rechtlich zulässig – alle notwendigen Informationen zur Verfügung. Die darüberhinausgehende Unterstützung der Geltendmachung von Mängelgewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen ist seitens generatum nicht geschuldet. Die Vorschriften unter „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
3.2. Abwicklung von Printaufträgen
3.2.1. generatum bietet dem Kunden die Abwicklung von Aufträgen zur Erstellung von Printprodukten (Flyer, Broschüren, Plakate, Kataloge u.Ä.) an. generatum übernimmt sämtliche hierfür vereinbarten Handlungen, z.B. die Kommunikation mit dem jeweiligen den Druck ausführenden Dienstleister (Druckdienstleister). Je nach Vereinbarung bietet generatum die Leistungen als Direktgeschäft oder als Vermittlungsgeschäft an.
3.2.2. Vereinbaren die Parteien ein Direktgeschäft, druckt generatum die in Auftrag gegebenen Printprodukte selbst oder beauftragt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einen Druckdienstleister. Vertragspartner des Kunden ist in diesem Fall ausschließlich generatum. Zwischen dem Kunden und dem Druckdienstleister entsteht keine Vertragsbeziehung. generatum stellt dem Kunden die Printprodukte direkt in Rechnung. Der Kunde nimmt die Printprodukte gegenüber generatum ab.
3.2.3. Vereinbaren die Parteien ein Vermittlungsgeschäft, schließt generatum den Vertrag für die Erstellung der Printprodukte mit dem Druckdienstleister im Namen und auf Rechnung des Kunden ab oder vermittelt einen solchen Vertrag. generatum tritt gegenüber dem Druckdienstleister als reiner Vermittler auf. Die Vertragsbeziehung entsteht allein zwischen dem Kunden und dem Druckdienstleister. generatum ist an diesem Vertrag nicht beteiligt. generatum informiert den Kunden über alle wesentlichen Schritte und stimmt sich hinsichtlich der Details zum Vertragsinhalt und -abschluss (insbesondere zu Art, Preisen und Mengen) mit dem Kunden ab und ist an dessen Weisungen gebunden. Es gelten die jeweiligen Preis- und/oder Geschäftsbedingungen des Druckdienstleisters. Der Kunde bezahlt die Leistungen direkt gegenüber dem Druckdienstleister. Die Abnahme der Printprodukte erfolgt gegenüber dem Druckdienstleister. Es obliegt dem Kunden, die fertig gestellten Printprodukte auf ihre Mangelfreiheit hin zu überprüfen. generatum haftet nicht für die vertragsgemäße Erzeugung der Printprodukte durch den Druckdienstleister, insbesondere nicht für deren Inhalt, Bestand, die Güte und/oder Beschaffenheit. generatum stellt im Streitfall dem Kunden – soweit rechtlich zulässig – alle notwendigen Informationen zu Verfügung. Die darüberhinausgehende Unterstützung der Geltendmachung von Mängelgewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen ist seitens generatum nicht geschuldet. Die Vorschriften unter „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
3.2.4. Der Kunde ist verpflichtet, die zu übermittelnden Druckdaten vor Übermittlung an den Druckdienstleister sorgfältig auf inhaltliche und technische Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, überprüft generatum die Druckdaten nicht auf inhaltliche oder technische Richtigkeit. Der Druck der in Auftrag gegebenen Printerzeugnisse erfolgt erst dann, wenn der Kunde die finale Druckfreigabe erteilt hat.
3.2.5. Sofern ein bestimmtes Übermittlungsformat erforderlich ist (z.B. PDF, Indesign), wird der Kunde die Druckdaten in diesem Format übermitteln.
3.3. Video und Fotografie
3.3.1. generatum erstellt für seine Kunden professionelle Videos und Fotografien. Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen generatum und dem Kunden individuell geschlossenen Vertrag.
3.3.2. Der Kunde stellt bei generatum zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Leistungen. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch generatum dar. generatum wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere auf die Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen generatum und dem Kunden zustande.
3.3.3. Die Vorgaben des Kunden werden nach bestem Wissen und Gewissen berücksichtigt. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es sich bei der Erstellung von Videos und Fotografien um eine kreative Leistung handelt, die ein hohes Maß an künstlerischer Freiheit erfordert. generatum schuldet daher ausschließlich die Erstellung eines Werks, das nach dessen eigener Erfahrung und Einschätzung den Wünschen des Kunden entspricht. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
3.3.4. Soweit nicht anders vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei Korrekturschleifen hinsichtlich der Bildbearbeitung (z.B. durch Filter und Effekte) der erstellten Fotografien zu; eine Neuerstellung der Fotografien ist jedoch ausgeschlossen. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
3.3.5. Sofern der Kunde für die Erstellung von Videos oder Fotografien Personen zur Verfügung stellt (z.B. dessen Mitarbeiter oder professionelle Models), ist er allein dafür verantwortlich, dass die betreffenden Personen in die Verwendung der Aufnahmen eingewilligt haben. Er ist insbesondere für den Abschluss geeigneter Model-Release-Verträge und die Einholung datenschutzkonformer Mitarbeitereinwilligungen verantwortlich.
3.3.6. Sobald der vereinbarte Leistungsgegenstand fertiggestellt wurde, wird generatum den Kunden zur Abnahme des Werks auffordern.
3.3.7. Soweit nicht anders individualvertraglich vereinbart, kann generatum verlangen, dass auf den erstellten Werken ein geeigneter Urheberrechtsvermerk an einer angemessenen Stelle platziert wird.
3.3.8. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten, erhält der Kunde grundsätzlich nur für den jeweiligen Einsatzzweck fertig bearbeitete Aufnahmen. Einen Anspruch auf Herausgabe der Rohdaten bzw. bearbeitbare Dateien (RAW-Dateien, offene Dateien aus Bildprogrammen o. Ä.) hat der Kunde nicht.
3.3.9. Sofern generatum die hier genannten Leistungen nicht selbst durchführen kann oder möchte, kann generatum dem Kunden geeignete Dienstleister hierfür vermitteln (Vermittlungsgeschäft). Vereinbaren die Parteien ein Vermittlungsgeschäft, schließt generatum den Vertrag für die Erstellung der Videos / Fotografien mit dem Drittdienstleister im Namen und auf Rechnung des Kunden ab oder vermittelt einen solchen Vertrag. generatum tritt gegenüber dem Drittdienstleister als reiner Vermittler auf. Die Vertragsbeziehung entsteht allein zwischen dem Kunden und dem Drittdienstleister. generatum ist an diesem Vertrag nicht beteiligt. generatum informiert den Kunden über alle wesentlichen Schritte und stimmt sich hinsichtlich der Details zum Vertragsinhalt und -abschluss (insbesondere zu Art und Preisen) mit dem Kunden ab und ist an dessen Weisungen gebunden. Es gelten die jeweiligen Preis- und/oder Geschäftsbedingungen des Drittdienstleisters. Der Kunde bezahlt die Leistungen direkt gegenüber dem Drittdienstleister. Die Abnahme der Leistungen erfolgt gegenüber dem Drittdienstleister. Es obliegt dem Kunden, die fertig gestellten Video/Fotografien auf ihre Mangelfreiheit hin zu überprüfen. generatum haftet nicht für die vertragsgemäße Erzeugung der Leistungen durch den Drittdienstleister. generatum stellt im Streitfall dem Kunden – soweit rechtlich zulässig – alle notwendigen Informationen zur Verfügung. Die darüberhinausgehende Unterstützung der Geltendmachung von Mängelgewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen ist seitens generatum nicht geschuldet. Die Vorschriften unter „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
3.4. Erstellung von Texten / Copywriting
3.4.1. generatum erstellt für den Kunden u. A. Texte (z.B. Pressemeldungen, Beiträge für Webseiten, Werbetexte etc.). Die Inhalte dieser Texte werden individualvertraglich festgelegt.
3.4.2. Sobald die vereinbarten Texte fertiggestellt wurden, wird generatum diese dem Kunden zur Freigabe und Abnahme übermitteln. Soweit nicht anders vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich der stilistischen Gestaltung oder die Einbindung neuer Informationen in den Text sind nach der zweiten Änderungsschleife grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
3.4.3. Sofern generatum mit der Veröffentlichung beauftragt wurde, erfolgt die Veröffentlichung der Texte vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erst nach Freigabe durch den Kunden; die Freigabe stellt zugleich die Abnahme der Texte dar. Bei Pressemeldungen wird nach erfolgter Freigabe ferner ein Distributionsdatum festgelegt, an dem diese an die Medien übermittelt werden sollen. Sofern der Kunde die Texte selbst veröffentlicht oder veröffentlichen soll, hat er die Texte vorab abzunehmen. Sofern der Kunde die Texte vor Abnahme veröffentlicht, gilt die Veröffentlichung als Abnahme.
3.4.4. Für Fehler, die nach der Freigabe/Abnahme entdeckt werden, haftet generatum ausschließlich nach Maßgabe der Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“.
3.5. Gestaltung und Konzeption von Grafiken und Logos (Designs)
3.5.1. generatum übernimmt nach Vereinbarung mit dem Kunden die Konzeption und Gestaltung von Grafiken und/oder Logos (im Folgenden „Designs“).
3.5.2. Hierzu stellt der Kunde bei generatum zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Designs. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch generatum dar. generatum wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen generatum und dem Kunden zustande.
3.5.3. Voraussetzung für die Tätigkeit von generatum ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderliche Daten (Farbdefinition etc.) generatum vor Auftragsbeginn vollständig in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann generatum dem Kunden den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in Rechnung stellen.
3.5.4. Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Kunden, die einzelnen Designs betreffend, das Recht auf je zwei Korrekturschleifen zu. Nach der Durchführung dieser Korrekturschleifen werden Anpassungswünsche und Reklamationen (insbesondere hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung) nicht mehr berücksichtigt. Wünscht der Kunde nach Durchführung der vereinbarten Korrekturschleifen weitere Änderungen, kann generatum dem Kunden diese gegen ein zusätzlich zu vereinbarendes Entgelt erstellen.
3.5.5. Sobald das vereinbarte Design fertiggestellt wurde, wird generatum den Kunden zur Abnahme des Werks auffordern. Die Designs werden dem Kunden in einem gängigen Dateiformat zugesandt.
3.5.6. generatum überprüft die finalen Designs ausdrücklich weder auf rechtliche Zulässigkeit (insbesondere Marken- und/oder Wettbewerbsrecht) noch auf Verletzung von sonstigen Kennzeichen- und/oder Schutzrechten (bspw. Marken, Geschmackmuster, Patente usw.) noch auf die Eintragungsfähigkeit der Designs z.B. in amtlichen Registern.
3.5.7. generatum räumt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den Designs ein. Vorbehaltlich abweichender Regelungen wird bei der Erstellung von Logos ein zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt; einzelne grafische Elemente der Logos dürfen jedoch für die Erstellung anderer Werke verwendet werden, solange hierdurch keine Verwechslungsgefahr zum erstellten Logo entsteht. Bei allen übrigen Designs wird vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf einer individualvertraglichen Vereinbarung mit generatum. Die innerhalb der Korrekturschleife präsentierten Entwürfe dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von generatum durch den Kunden weder im Original noch verändert genutzt, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.
3.5.8. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Kunden über.
3.5.9. Soweit nicht anders individualvertraglich vereinbart, kann generatum verlangen, dass auf den erstellten Werken ein geeigneter Urheberrechtsvermerk an einer angemessenen Stelle platziert wird.
3.5.10. Sofern generatum die hier genannten Leistungen nicht selbst durchführen kann oder möchte, kann generatum dem Kunden geeignete Dienstleister hierfür vermitteln (Vermittlungsgeschäft). Vereinbaren die Parteien ein Vermittlungsgeschäft, schließt generatum den Vertrag für die Designs mit dem Drittdienstleister im Namen und auf Rechnung des Kunden ab oder vermittelt einen solchen Vertrag. generatum tritt gegenüber dem Drittdienstleister als reiner Vermittler auf. Die Vertragsbeziehung entsteht allein zwischen dem Kunden und dem Drittdienstleister. generatum ist an diesem Vertrag nicht beteiligt. generatum informiert den Kunden über alle wesentlichen Schritte und stimmt sich hinsichtlich der Details zum Vertragsinhalt und -abschluss (insbesondere zu Art und Preisen) mit dem Kunden ab und ist an dessen Weisungen gebunden. Es gelten die jeweiligen Preis- und/oder Geschäftsbedingungen des Drittdienstleisters. Der Kunde bezahlt die Leistungen direkt gegenüber dem Drittdienstleister. Die Abnahme der Leistungen erfolgt gegenüber dem Drittdienstleister. Es obliegt dem Kunden, die fertig gestellten Designs auf ihre Mangelfreiheit hin zu überprüfen. generatum haftet nicht für die vertragsgemäße Erzeugung der Leistungen durch den Drittdienstleister. generatum stellt im Streitfall dem Kunden – soweit rechtlich zulässig – alle notwendigen Informationen zur Verfügung. Die darüberhinausgehende Unterstützung der Geltendmachung von Mängelgewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen ist seitens generatum nicht geschuldet. Die Vorschriften unter „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
4. Teil 4 – Marketing
4.1. SEO-Marketing
generatum bietet dem Kunden u. A. Dienstleistungen im Bereich SEO-Marketing an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet generatum ausschließlich die Durchführung von Maßnahmen, die nach eigener Erfahrung von generatum das Suchmaschinen-Ranking positiv beeinflussen können oder vom Kunden ausdrücklich angeordnet werden. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z.B. ein bestimmtes Ranking in der Suchmaschinen-Trefferliste) wird im Rahmen der SEO-Dienstleistungen dagegen nur dann geschuldet, wenn dieses ausdrücklich zugesichert wurde.
4.2. SEA-Kampagnen
generatum bietet dem Kunden Dienstleistungen im Bereich von SEA-Kampagnen an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet generatum ausschließlich die Unterbreitung von Vorschlägen bzgl. werbewirksamer Keywords und nach Freigabe des Kunden die Durchführung der Maßnahme (Schaltung von Werbeanzeigen). Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z.B. Verkaufszahlen) wird im Rahmen von SEA-Dienstleistungen nicht geschuldet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich zugesichert. generatum trifft nicht die Verpflichtung, die Rechtmäßigkeit von Keywords zu überprüfen. generatum unterbreitet dem Kunden Vorschläge bzgl. der Buchung von Keywords. Die rechtliche Prüfung, insbesondere auf die Markenrechte Dritter und Freigabe der Keywords, obliegt dem Kunden vor Durchführung der Kampagne. Das für die vorliegend beschriebenen Leistungen vereinbarte Honorar beinhaltet nicht die Kosten für die Schaltung kostenpflichtiger Werbeanzeigen; vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind diese Kosten vom Kunden zu tragen.
4.3. Social-Media-Marketing
4.3.1. generatum stellt seinen Kunden u. A. die technische Unterstützung bei der Erstellung und/oder Betreuung von Social-Media-Präsenzen zur Verfügung. Sofern der Kunde diese Leistungen in Anspruch nimmt, schuldet generatum ausschließlich die technische Erstellung der Social-Media-Präsenzen und/oder das technische Einpflegen der vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Inhalte.
4.3.2. Neben der Erstellung der Social-Media-Präsenzen kann auch das Posten im Namen und unter dessen Namen (sog. Ghost-Posting) vereinbart werden. generatum ist in der inhaltlichen Ausgestaltung frei, sofern es keine Vorgaben des Kunden gibt. Es besteht keine Verpflichtung, auf Posts von Dritten zu reagieren oder diese zu überwachen. Dies untersteht der Verantwortung des Kunden als Betreiber.
4.3.3. Sofern der Kunde Inhalte (Bilder, Texte, Videos, etc.) vorgibt, wird generatum diese Inhalte nicht auf ihre inhaltliche oder rechtliche Richtigkeit prüfen. Insoweit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass generatum nicht berechtigt ist, den Kunden rechtlich zu beraten. Sollte generatum in Einzelfällen dennoch feststellen, dass die vom Kunden bereitgestellten Inhalte gegen geltendes Recht verstoßen, kann generatum das Einstellen solcher Inhalte verweigern.
4.3.4. Alle Inhalte müssen vom Kunden abgenommen werden und werden hiernach von generatum in die jeweiligen Präsenzen hochgeladen, wobei generatum nur das technische Hochladen der Inhalte schuldet und auch nur hierfür verantwortlich ist; die Regelungen unter „Haftung/Freistellung“ bleiben unberührt.
4.3.5. Dienstanbieter und Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes ist allein der Kunde. generatum wird lediglich als Auftragsverarbeiter des Kunden tätig.
4.4. Schaltung von Werbeanzeigen
4.4.1. generatum unterstützt den Kunden bei Anzeigenschaltungen in Social-Media-Portalen, Suchmaschinen und sonstigen Medien („Anzeigen“).
4.4.2. generatum berät den Kunden dahingehend, wie dieser seine Anzeigen so ausgestaltet, dass diese eine möglichst hohe Sichtbarkeit aufweisen. Bestimmte Ergebnisse (z.B. Verkaufszahlen, Leads) sind hierbei nicht geschuldet.
4.4.3. generatum unterstützt den Kunden auch bei der Konzeptionierung der Texte und Bilder für die Anzeigen. Die Auswahl der Inhalte für die Anzeigen (Bilder, Texte, Videos, Impressen etc.) obliegt jedoch allein dem Kunden. generatum wird diese Inhalte, aber auch die Anzeigen insgesamt, nicht auf ihre inhaltliche oder rechtliche Richtigkeit prüfen. Insoweit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass generatum nicht berechtigt ist, den Kunden rechtlich zu beraten. Sollte generatum in Einzelfällen dennoch feststellen, dass die vom Kunden bereitgestellten Inhalte und/oder die Anzeigen gegen geltendes Recht verstoßen, kann generatum das Einstellen solcher Inhalte bzw. Erstellen der Anzeigen verweigern.
4.4.4. Alle Inhalte müssen vom Kunden abgenommen werden und werden hiernach von generatum in die jeweiligen Werbekanäle hochgeladen, wobei generatum nur das technische Hochladen der Inhalte schuldet und auch nur hierfür verantwortlich ist; die Regelungen unter „Haftung/Freistellung“ bleiben unberührt.
4.4.5. Das für die vorliegend beschriebenen Leistungen vereinbarte Honorar beinhaltet nicht die Kosten für die Schaltung kostenpflichtiger Werbeanzeigen; vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind diese Kosten vom Kunden zu tragen.
4.4.6. Dienstanbieter und Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes ist allein der Kunde. generatum wird lediglich als Auftragsverarbeiter des Kunden tätig.
5. Teil 5 - Sonstige Bestimmungen
5.1. Preise und Vergütung
5.1.1. Die Vergütung für die Leistungen von generatum ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien und richtet sich grundsätzlich nach dem Angebot.
5.1.2. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statec veröffentlichte Verbraucherpreisindex (NCPI) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für die jeweilige Vereinbarung dient der Anwendungswert der gleitenden Lohnskala, welcher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Vereinbarung in Kraft ist.
5.2. Abnahme
Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, kann generatum verlangen, dass die Abnahme in Schriftform erfolgt; die schriftliche Abnahme ist nur geschuldet, wenn generatum den Kunden hierzu auffordert. Die Abnahmebestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben im Übrigen unberührt. Die Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB wird auf 2 Wochen ab Mitteilung über die Fertigstellung des Werks festgelegt, sofern im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine längere Abnahmefrist erforderlich ist, die generatum dem Kunden in diesem Fall gesondert mitteilen wird. Sofern sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen.
5.3. Mängelgewährleistung
Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt beigeneratum. Die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige Ansprüche beträgt ein (1) Jahr; diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch generatum resultieren. Die Verjährung beginnt nicht erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Nacherfüllung erfolgt. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.
5.4. Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in und außerhalb dieser AGB haben Dauerschuldverhältnisse eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Wird der Vertrag nicht fristgerecht zum Laufzeitende gekündigt, verlängert er sich automatisch um weitere 12 Monate. Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5.5. Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Erwähnungsrecht
5.5.1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Bedingungen räumt generatum dem Kunden – nach vollständiger Bezahlung des Auftrags– an den beauftragten Arbeitsergebnissen grundsätzlich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Weitergehende Rechte können individualvertraglich vereinbart werden.
5.5.2. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt der Kunde generatum ausdrücklich die Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in angemessener Weise öffentlich darzustellen. Insbesondere ist generatum dazu berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zu werben und auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich als Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
5.5.3. Ferner ist generatum berechtigt, den eigenen Namen, mit Verlinkung, in angemessener Weise im Footer und im Impressum der von generatum erstellten Webseite(n) zu platzieren, ohne dass dem Kunden hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.
5.6. Vertraulichkeit
5.6.1. generatum wird alle ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVDs, CD-ROMs, Speicherkarten, Passwörter, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. generatum verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Programmierern, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
5.7. Haftung/Freistellung
5.7.1. generatum haftet, aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung, wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. Verletzt generatum fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag generatum nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung von generatum ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung von generatum für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
5.7.2. Der Kunde stellt generatum von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen generatum aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.
5.8. Datenschutz
5.8.1. Die vom Auftraggeber im Rahmen seiner Nutzung von generatum erbrachten Dienstleistungen erhobenen Daten verarbeiten und nutzen wir zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses. An Dritte geben wir personenbezogene Daten des Auftraggebers nur weiter, wenn und soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Eine Löschung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt, sofern gesetzliche Aufbewahrungsfristen dem nicht entgegenstehen. Für eine Geltendmachung der Ihnen zustehenden Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Widerspruch wenden Sie sich bitte an uns unter e-mail@generatum.lu.
5.8.2. generatum ist berechtigt, personenbezogene Daten, welche generatum anvertraut wurden, im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten, in elektronisch verwalteten Dateien zu speichern und durch Dritte, mit denen eine entsprechende Auftragsverarbeitervereinbarung im Sinn des Art. 28 DSGVO abgeschlossen wurde, verarbeiten zu lassen. generatum überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart ist von generatum verwahrt oder vernichtet. generatum ist berechtigt Kopien davon aufzubewahren soweit sie diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation ihrer Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist.
5.8.3. Unsere ergänzenden Bedingungen zur Verarbeitung von Daten im Auftrag sind Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gelten als angenommen, wenn die AGB angenommen werden.
5.8.4. generatum verpflichtet sich und seine Mitarbeitenden zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen der DSGVO sowie des Datenschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung und wird allfällige beigezogene Dritte gleichfalls hierzu verpflichten.
5.8.5. generatum verwendet zur Sicherung der verarbeiteten Daten unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen geeignete und stets an den aktuellen Stand der Technik angepasste technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Datenverarbeitung gemäß den Vorgaben der DSGVO erfolgt. In Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall erfolgt die elektronische Kommunikation zwischen dem Auftraggeber und generatum bzw. vice versa in unverschlüsselter und unsignierter Form, womit das Mitlesen oder die Manipulation durch Dritte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist.
5.8.6. Weitere Details zum Datenschutz und insbesondere zu den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.
5.9. Schlussbestimmungen
5.9.1 Die zwischen generatum und den Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
5.9.2 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz von generatum als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
5.9.3 generatum ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; generatum ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.
B. Ergänzende Bedingungen zur Verarbeitung von Daten im Auftrag (Juni 2024)
i.S.v. Art. 28 Abs. 3 EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) („AV-Vereinbarung“) zwischen generatum GmbH, Amselweg 4, 54306 Kordel (nachfolgend: Auftragnehmer genannt) und dem Kunden (nachfolgend: Auftraggeber genannt) (gemeinsam nachfolgend: „die Parteien“)
Inhalt
- Gegenstand und Dauer des Auftrags
- Technisch Organisatorische Maßnahmen
- Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten
- Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers
- Unterauftragsverhältnisse
- Kontrollbefugnisse
- Rechte und Pflichten des Auftraggebers
- Haftung
- Beendigung
- Schlussbestimmungen
§ 1 Gegenstand und Dauer des Auftrags
(1) Gegenstand
Der Gegenstand des Auftrags im Sinne der Vereinbarung ergibt sich aus dem Hauptvertrag in seiner Ausformung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber sind konkret beschrieben im Hauptvertrag. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.
Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die Datenarten/-kategorien, welche dem Auftragnehmer im Rahmen seiner Dienstleistung bekannt werden können. Betroffen von der Verarbeitung sind insbesondere, aber nicht zwingend Kunden, Beschäftigte, Lieferanten, Handelsvertreter und Ansprechpartner. Die konkreten Umstände ergeben sich aus dem Hauptvertrag.
Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt.
(2) Dauer
Die Laufzeit dieser Vereinbarung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags. Sofern keine Laufzeit im Hauptvertrag bestimmt wurde oder der Hauptvertrag in einer einmaligen Ausführung besteht, gilt der Vertrag als unbefristet und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Quartalsende gekündigt werden. Die Möglichkeiten zur fristlosen Kündigung bleiben hiervon unberührt.
§ 2 Technisch Organisatorische Maßnahmen
Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu berücksichtigen. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren. Der Auftraggeber und der Auftragsverarbeiter sind sich in Bezug auf Anlage 1 einig, dass die in der Anlage definierten TOMs ausreichend im Sinne der DSGVO sind. Die Dokumentation der TOMs beinhaltet auf Aufforderung des Auftraggebers auch Nachweise über das nach Art. 32 Abs. 1 lit. d) einzurichtende Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evalu-ierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.
§ 3 Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten
Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessen werden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen. Für geringfügige Ersuchen fallen keine Mehrkosten an. Darüberhinausgehende Aufwendungen hat der Auftraggeber mit einem angemessenen Entgelt entsprechend der konkreten Aufwendungen des Auftragnehmers zu vergüten.
§ 4 Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DSGVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:
- Soweit gesetzlich erforderlich, schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DSGVO ausübt. Die Kon-taktdaten des Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus Anlage 2.
- Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten, einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.
- Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DSGVO (Einzelheiten in Anlage 1).
- Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
- Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
- Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
- Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.
- Der Auftragnehmer unterstützt unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 genannten Pflichten.
§ 5 Unterauftragsverhältnisse
Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Eine Liste der aktuell vom Auftragnehmer in Anspruch genommenen weiteren Auftragsverarbeitern wird der Auftragnehmer in Anlage 3 niederlegen. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, die dort aufgeführten Unternehmen in Anspruch zu nehmen. Die Hinzuziehung oder Ersetzung eines weiteren Auftragsdatenverarbeiters gilt als genehmigt, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informiert hat und wenn der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach dieser Information keine Einwände gegenüber in schriftlicher oder elektronischer Form erhebt. Im Fall des Einspruchs kann generatum nach eigener Wahl die Leistung, ohne die beabsichtigte Änderung erbringen, oder – wenn die Erbringung der Leistung ohne die beabsichtigte Änderung generatum nicht zumutbar ist - die von der Änderung betroffene Leistung gegenüber dem Kunden innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Einspruchs kündigen.
Kommt der weitere Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten des weiteren Auftragsverarbeiters.
Zieht der Auftragnehmer einen weiteren Auftragsverarbeiter in einem Drittland (außerhalb der EU/EWR) hinzu, wird der Auftragsverarbeiter insbesondere die Vorgaben gemäß Art. 44 ff. DSGVO beachten. Der Auftragnehmer wird hinreichende Garantien dafür vorsehen, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen der DSGVO erfolgt, den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen und Übermittlungen in ein Drittland und Schutzvorkehrungen gemäß Art. 30 Abs. 2 DSGVO dokumentiert werden.
§ 6 Kontrollbefugnisse
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren.
(2) Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Absatzes 1 erforderlich ist.
(3) Der Auftraggeber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, sofern die Betriebsabläufe des Auftrag-nehmers durch die Kontrollen gestört werden.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber nach Art. 58 DSGVO i.V.m. § 40 BDSG, insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen.
§ 7 Rechte und Pflichten des Auftraggebers
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der beauftragten Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte von Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge oder Weisungen dokumentiert. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen beim Auftragnehmer in angemessenem Umfang selbst oder durch Dritte zu kontrollieren, sowie Nachweise über die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten anzufordern. Den mit der Kontrolle betrauten Personen ist vom Auftragnehmer soweit erforderlich Zutritt und Einblick zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen, Abläufe zu demonstrieren und Nachweise zu führen, die zur Durchführung einer Kontrolle erforderlich sind. Gegen die Auswahl von Dritten hat der Auftragnehmer ein Widerspruchsrecht, insofern es sich um einen Mitbewerber des Auftragnehmers handelt. Kontrollen beim Auftragnehmer haben ohne vermeidbare Störungen seines Geschäftsbetriebs zu erfolgen. Soweit nicht aus vom Auftraggeber zu dokumentierenden, dringlichen Gründen anders angezeigt, finden Kontrollen nach angemessener Vorankündigung und zu Geschäftszeiten des Auftragnehmers, sowie nicht häufiger als alle 12 Monate statt. Soweit der Auftragnehmer den Nachweis der korrekten Umsetzung der vereinbarten Datenschutzpflichten wie in diesem Vertrage vorgesehen erbringt, soll sich eine Kontrolle auf Stichproben beschränken.
§ 8 Haftung
Auftraggeber und Auftragnehmer haften gegenüber betroffenen Personen entsprechend der in Art. 82 DSGVO getroffenen Regelungen.
§ 9 Beendigung
(1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis nach Wahl des Auftraggebers entweder zu löschen oder zurückzugeben und die vorhandenen Kopien zu löschen, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. Die Löschung oder Sperrung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe, Löschung oder Sperrung der Daten beim Auftragnehmer zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte des Auftragnehmers erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener Frist durch den Auftraggeber angekündigt werden und hat in analoger Anwendung der Grenzen des § 7 zu erfolgen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen wird.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarungen im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige zulässige Regelung, deren wirtschaftlicher Gehalt den unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.
b1. Anlage 1 | Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit (Juni 2024)
Alle Organisationen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der Datenschutzgesetze zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzziel und -zweck steht.
Der Auftragsverarbeiter erfüllt diesen Anspruch durch folgende Maßnahmen:
1. Vertraulichkeit gem. Art. 32 Abs. 1 lit. DSGVO
1.1. Zutrittskontrolle
Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren. Als Maßnahmen zur Zutrittskontrolle können zur Gebäude- und Raumsicherung unter anderem automatische Zutrittskontrollsysteme, Einsatz von Chipkarten und Transponder, Kontrolle des Zutritts durch Pförtnerdienste und Alarmanlagen eingesetzt werden. Server, Telekommunikationsanlagen, Netzwerktechnik und ähnliche Anlagen sind in verschließbaren Serverschränken zu schützen. Darüber hinaus ist es sinnvoll, die Zutrittskontrolle auch durch organisatorische Maßnahmen (z.B. Dienstanweisung, die das Verschließen der Diensträume bei Abwesenheit vorsieht) zu unterstützen.
Technische Maßnahmen:
- manuelles Schließsystem
Organisatorische Maßnahmen:
- Besucher in Begleitung durch Mitarbeiter
1.2. Zugangskontrolle
Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme (Computer) von Unbefugten genutzt werden können. Mit Zugangskontrolle ist die unbefugte Verhinderung der Nutzung von Anlagen gemeint. Möglichkeiten sind beispielsweise Bootpasswort, Benutzerkennung mit Passwort für Betriebssysteme und eingesetzte Softwareprodukte, Bildschirmschoner mit Passwort, der Einsatz von Chipkarten zur Anmeldung, 2-Faktorauthentifizierung wie auch der Einsatz von CallBack-Verfahren. Darüber hinaus können organisatorische Maßnahmen notwendig sein, um beispielsweise eine unbefugte Einsichtnahme zu verhindern (z.B. Vorgaben zur Aufstellung von Bildschirmen, Herausgabe von Orientierungshilfen für die Anwender zur Wahl eines „guten“ Passworts).
Technische Maßnahmen:
- Login mit Benutzername + Passwort
- Login mit biometrischen Daten
- Anti-Viren-Software Server
- Anti-Virus-Software Clients
- Firewall
- Einsatz VPN bei Remote-Zugriffen
- Verschlüsselung von Datenträgern
- BIOS Schutz (separates Passwort)
- automatische Desktopsperre
Organisatorische Maßnahmen:
- Richtlinie „sicheres Passwort“
- Richtlinie „Clean Desk“
- Anleitung „manuelle Desktopsperre“
1.3. Zugriffskontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Die Zugriffskontrolle kann unter anderem gewährleistet werden durch geeignete Berechtigungskonzepte, die eine differenzierte Steuerung des Zugriffs auf Daten ermöglichen. Dabei gilt, sowohl eine Differenzierung auf den Inhalt der Daten vorzunehmen als auch auf die möglichen Zugriffsfunktionen auf die Daten. Weiterhin sind geeignete Kontrollmechanismen und Verantwortlichkeiten zu definieren, um die Vergabe und den Entzug der Berechtigungen zu dokumentieren und auf einem aktuellen Stand zu halten (z.B. bei Einstellung, Wechsel des Arbeitsplatzes, Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Besondere Aufmerksamkeit ist immer auch auf die Rolle und Möglichkeiten der Administratoren zu richten.
Technische Maßnahmen:
- Aktenschredder (mind. Stufe 3, cross cut)
- physische Löschung von Datenträgern
Organisatorische Maßnahmen:
- minimale Anzahl an Administratoren
1.4. Trennungskontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.
Technische Maßnahmen:
- Mandantenfähigkeit relevanter Anwendungen
Organisatorische Maßnahmen:
- Festlegung von Datenbankrechten
1.5. Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen.
Technische Maßnahmen:
- nicht anwendbar
Organisatorische Maßnahmen:
- nicht anwendbar
2. Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
2.1. Weitergabekontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist. Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit bei der elektronischen Datenübertragung können z.B. Verschlüsselungstechniken und Virtual Private Networks eingesetzt werden. Maßnahmen beim Datenträgertransport bzw. Datenweitergabe sind Transportbehälter mit Schließvorrichtung und Regelungen für eine datenschutzgerechte Vernichtung von Datenträgern.
Technische Maßnahmen:
- Bereitstellung über verschlüsselte Verbindungen wie sftp, https
Organisatorische Maßnahmen:
- Sorgfalt bei Auswahl von Transport-Personal und Fahrzeugen
- persönliche Übergabe mit Protokoll
2.2. Eingabekontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind. Eingabekontrolle wird durch Protokollierungen erreicht, die auf verschiedenen Ebenen (z.B. Betriebssystem, Netzwerk, Firewall, Datenbank, Anwendung) stattfinden können. Dabei ist weiterhin zu klären, welche Daten protokolliert werden, wer Zugriff auf Protokolle hat, durch wen und bei welchem Anlass/Zeitpunkt diese kontrolliert werden, wie lange eine Aufbewahrung erforderlich ist und wann eine Löschung der Protokolle stattfindet.
Technische Maßnahmen:
- nicht anwendbar
Organisatorische Maßnahmen:
- nicht anwendbar
3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
3.1. Verfügbarkeitskontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind. Hier geht es um Themen wie eine unterbrechungsfreie Stromversorgung, Klimaanlagen, Brandschutz, Datensicherungen, sichere Aufbewahrung von Datenträgern, Virenschutz, Raidsysteme, Plattenspiegelungen etc.
Technische Maßnahmen:
- Feuerlöscher Serverraum
- USV
Organisatorische Maßnahmen:
- Aufbewahrung der Sicherungsmedien an einem sicheren Ort außerhalb des Serverraums
- Existenz eines Notfallplans
- getrennte Partitionen für Betriebssysteme und Daten
4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)
4.1. Datenschutz-Management
Technische Maßnahmen:
- Zentrale Dokumentation aller Verfahrensweisen und Regelungen zum Datenschutz mit Zugriffsmöglichkeit für Mitarbeiter nach Bedarf / Berechtigung (z.B. Wiki, Intranet …)
Organisatorische Maßnahmen:
- Mitarbeiter geschult und auf Vertraulichkeit/Datengeheimnis verpflichtet
- regelmäßige Sensibilisierung der Mitarbeiter, mindestens jährlich
- Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) wird bei Bedarf durchgeführt
- Organisation kommt den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO nach
- formalisierter Prozeß zur Bearbeitung von Auskunftsanfragen seitens Betroffener ist vorhanden
4.2. Incident-Response-Management
Unterstützung bei der Reaktion auf Sicherheitsverletzungen
Technische Maßnahmen:
- Einsatz von Firewall und regelmäßige Aktualisierung
- Einsatz von Spamfilter und regelmäßige Aktualisierung
- Einsatz von Virenscanner und regelmäßige Aktualisierung
Organisatorische Maßnahmen:
- nicht anwendbar
4.3. datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DSGVO);
Privacy by design / Privacy by default
Technische Maßnahmen:
- Es werden nicht mehr personenbezogene Daten erhoben, als für den jeweiligen Zweck erforderlich sind
Organisatorische Maßnahmen:
- nicht anwendbar
4.4. Auftragskontrolle (Outsourcing an Dritte)
Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können. Unter diesen Punkt fällt neben der Datenverarbeitung im Auftrag auch die Durchführung von Wartung und Systembetreuungsarbeiten sowohl vor Ort als auch per Fernwartung. Sofern der Auftragnehmer Dienstleister im Sinne einer Auftragsverarbeitung einsetzt, sind die folgenden Punkte stets mit diesen zu regeln.
Technische Maßnahmen:
- nicht anwendbar
Organisatorische Maßnahmen:
- Auswahl des Auftragnehmers unter Sorgfaltsgesichtspunkten (gerade in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit)
- Abschluss der notwendigen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bzw. EU Standard-Vertragsklauseln
b2. Anlage 2 | Kontakt Datenschutzbeauftragte/r (Juni 2024)
Wir sind nicht verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen.
Wir weisen darauf hin, dass eine Person, die in einen Interessenkonflikt geraten könnte oder sich am Ende selbst kontrolliert, nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden darf. Dies sind insbesondere Mitglieder der Unternehmensleitung, IT- und Personalleiter sowie IT-Administratoren.
Für eine Geltendmachung der Ihnen zustehenden Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Widerspruch wenden Sie sich bitte an uns unter e-mail@generatum.lu.
b3. Anlage 3 | Liste der Unterauftragsverarbeiter (August 2024)
Name/Firma | Adresse | Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit |
---|---|---|
ALL-INKL.COM - Neue Medien Münnich Inhaber: René Münnich |
Hauptstraße 68 02742 Friedersdorf Deutschland |
Rechenzentrum Hosting der verwendeten physikalischen Server (Webserver) betreffend: derzeit keine |
Amazon Web Services EMEA SARL | Avenue John F. Kennedy 38 1855 Luxemburg Luxemburg |
Rechenzentrum Hosting der verwendeten physikalischen Server (Webserver) betreffend: generatum.lu |
form.taxi Reinhard Söllradl Geschäftsbezeichnung: wrkt*biz |
4070 Pupping Brandstatt 9/3 Österreich |
Kontaktformular: Übertragung, Speicherung, Spam-Filterung und E-Mail-Benachrichtigung |
TuCalendi.com | Calle Bethencourt Alfonso 33 38002 Santa Cruz S/C Tenerife Spain |
Terminkalender und Terminplaner |
C. Besondere Geschäftsbedingungen Teilnahme an Veranstaltungen (September 2024)
Inhalt
1. Teilnahme
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos. Zur Teilnahme ist eine Registrierung erforderlich. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Die persönlichen Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Teilnehmer sind selbst dafür verantwortlich, die technischen Voraussetzungen (beispielsweise Internet-Verbindung, aktuelle Browserversion, ggf. das Herunterladen eines Programms der Veranstaltungs-Plattform, Lautsprecher oder Headset) für die Teilnahme vorzuhalten. Der Mitschnitt und die Verbreitung der Veranstaltung, sei es live oder in Form von Mitschnitten, ist untersagt.
2. Compliance-Hinweis
Bitte stellen Sie vor Annahme unserer Einladung sicher, dass Ihre Teilnahme in Übereinstimmung mit den für Sie ggf. geltenden internen Compliance-Vorschriften Ihres Arbeitgebers/Dienstherrn erfolgt. Wir werden im Falle Ihrer Teilnahme alle gemäß § 37b Einkommensteuergesetz anfallenden Steuern auf unentgeltliche Sachzuwendungen übernehmen, sodass für Sie eine mögliche steuerliche Belastung durch die Zuwendung abgegolten wird.
3. Nutzung personenbezogener Daten
Wir weisen darauf hin, dass wir Informationen über Anmeldung und Teilnahme von Personen an die an der Veranstaltung beteiligten Dienstleister und Personen extern und intern übermitteln, um eine sachgerechte Durchführung der Veranstaltung zu gewährleisten. Weitere Informationen zur Nutzung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Ihrer Teilnahme an der Veranstaltung finden Sie unter Datenschutz.
4. Videoaufzeichnungen
Bitte beachten Sie, dass wir Video- und Audioaufzeichnungen des Webinars machen können und diese ggf. im Internet verbreiten. Wenn Sie anonym bleiben möchten, melden Sie sich nicht mit Ihrem Klarnamen an, lassen Kamera sowie Mikrofon ausgeschaltet und stellen Sie bitte keine Fragen im öffentlichen Chat (hier ist Ihr Name und Ihre Frage für jeden Teilnehmenden sichtbar), sondern nutzen Sie für Fragen im Feld “An:” die Auswahl “Nur Moderatoren”, soweit diese Funktion verfügbar ist. Sie können uns auch Ihre Fragen vor Beginn der Veranstaltung zukommen lassen. Nutzen Sie dazu z.B. unser Kontaktformular oder schreiben Sie uns eine E-Mail an e-mail@generatum.lu.
5. Rechtsberatung
Dieses Webinar (und die dazugehörigen Unterlagen) stellt (stellen) keine Rechtsberatung dar und verfolgt (verfolgen) ausschließlich den Zweck gewisse Fragestellungen/Themen zu besprechen. Es erhebt (Sie erheben) keinen Anspruch auf Richtigkeit/Vollständigkeit. Sollten Sie Fragen hinsichtlich der Inhalte oder anderer rechtlicher Themen haben, wenden Sie sich gerne an e-mail@generatum.lu.